Das Bundesministerium der Finanzen konkretisiert mit einem aktuellen Schreiben das BMF-Schreiben vom 16.12.2016. Dabei wird ausgeführt, dass es sich bei dem §§ 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG um ein Regelbeispiel handelt. Sollten die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sein, besteht die Vermutung, dass keine größeren Wettbewerbsverzerrungen vorliegen. Um eine Union rechtskonforme Anwendung des §§ 2b UStG sicherzustellen, führt der BMF aus, dass eine gesonderte Prüfung auf mögliche schädliche Wettbewerbsverzerrungen zusätzlich stattfinden soll, sollte sich im Rahmen der Prüfung ergeben, dass größere Wettbewerbsverzerrungen trotz Vorliegen der Voraussetzungen vorhanden sind, gilt die Regelvermutung des §§ 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG als widerlegt.
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