
Lohnsteuer - Betriebsfeiern für Führungskräfte
Das Finanzgericht Münster entschied mit Urteil vom 20.02.2020 (8 K 32/19 E,P,L), dass der für Betriebsveranstaltungen geltende günstige Pauschalsteuersatz von 25 % nicht anwendbar ist, wenn eine Veranstaltung nicht allen Betriebsangehörigen offensteht.
Geklagt hatte ein Industrieunternehmen, das im Jahr 2015 eine Jahresabschlussfeier nur für seine angestellten Führungskräfte veranstaltetet hatte. Die Lohnsteuer für die Vorteile der Veran-staltung hatte die Firma nach dem pauschalen Steuersatz von 25 % bemessen, der nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG für Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen gilt. Das Finanzamt vertrat nach einer Lohnsteueraußenprüfung die Ansicht, dass der Steuersatz von 25 % nicht anwendbar sei, da die Jahresabschlussfeier nicht allen Mitarbeitern offen zugänglich war und somit keine Betriebsveranstaltung im Sinne der Pauschalierungsregel begründen wür-de. Nach seiner Auffassung sei deshalb die Differenz zwischen der sich nach § 37 b EStG und der sich nach § 40 Abs. 2 EStG ergebenden Steuer nachzufordern. Gegen diesen Nachforde-rungsbescheid wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage und machte geltend, dass eine Betriebs-veranstaltung nach neuer Rechtslage (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG n.F.) kein Offenstehen für alle Mitarbeiter (durch alle Hierarchieebenen hindurch) mehr voraussetze und die Öffnung für alle Mitarbeiter demzufolge kein Definitionsbestandteil des Begriffs "Betriebsveranstaltung" sei.
Das FG Münster hat die Klage abgewiesen und entschied, dass der Pauschsteuersatz von 25 % nicht anwendbar sei, da der Arbeitslohn nicht aus Anlass einer Betriebsveranstaltung im Sinne des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG zugewandt wurde. Demnach sei nach Gerichtsmeinung die Pauschalierungsvorschrift des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG nur dann auf Veranstaltungen des Arbeitgebers anwendbar, wenn die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offenstehe - un-abhängig von der gesetzlichen Neuregelung in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG, die das Kriterium des Offenstehens der Veranstaltung für alle Betriebsangehörigen nicht enthalte. Der Begriff der Betriebsveranstaltung in § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG sei folglich abwei-chend auszulegen. Hierfür spreche vor allem der Zweck der Pauschalierungsvorschrift, die darauf angelegt sei, eine einfache und sachgerechte Besteuerung der Vorteile zu ermöglichen, die bei der teilnehmenden Belegschaft im Ganzen anfielen. Der Durchschnittssteuersatz von 25 % sei nur sachgerecht, wenn und soweit Arbeitnehmer aller Lohngruppen an der Betriebsveranstaltung teilnähmen.