
Zahlungsverpflichtung aus Duldungsbescheid
Das FG Münster stellt in seinem Urteil vom 20.11.2019 (9 K 315/17 K) fest, dass ein GbR-Gesellschafter für eine Verpflichtung der GbR auf Leistung von Wertersatz aus einem Duldungsbescheid nicht in Haftung genommen werden kann.
Vor dem Hintergrund einer nach § 3 Abs. 1 AnfG anfechtbaren Zahlung einer GbR an eine AG, die wiederum dem Finanzamt Steuern schuldete, hat das Finanzamt gegenüber der GbR einen auf Wertersatz in Höhe von 285.000 Euro gerichteten Duldungsbescheid erlassen. Gegenüber dem Kläger als persönlich haftendem Gesellschafter der GbR erließ das Finanzamt einen Haftungsbescheid über die Höhe der sich aus dem Duldungsbescheid ergebenden Zahlungsverpflichtung. Der Kläger vertrat daraufhin die Ansicht, dass gesetzlich nur eine Haftung für Steuern, nicht aber für Duldungsverpflichtungen vorgesehen sei.
Die Klage hatte Erfolg: Nach Auffassung des FG Münster sei der Erlass eines Haftungsbescheids für eine Duldungsverpflichtung ausgeschlossen. § 191 Abs. 1 AO verwende lediglich den Begriff der Steuer, worunter zwar auch steuerliche Nebenleistungen und Haftungsinanspruchnahmen für Steuern fielen. Demgegenüber zähle eine Duldungspflicht nicht zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis und sei inhaltlich nur auf die Duldung der Vollstreckung in das eigene Vermögen gerichtet. Der Haftungsbescheid sei darüber hinaus auch deshalb rechtswidrig, weil der gegenüber der GbR erlassene Duldungsbescheid rechtswidrig sei.