
Vergütung von Fahrtzeiten
Die Vergütungspflicht für Fahrzeiten kann nicht durch eine Betriebsvereinbarung eingeschränkt werden, wenn sie bereits durch einen Tarifvertrag geregelt ist.
Dies hat das BAG - anders als noch die Vorinstanzen - im Fall eines Außendienstmitarbeiters mit seinem Urteil vom 18.3.2020 (5 AZR 36/19) klargestellt und auf diese Weise eine betriebliche Regelung zur Pauschalierung von Fahrtzeiten für unwirksam erklärt.
Der Kläger ist bei der Beklagten als Servicetechniker im Außendienst tätig, die aufgrund der Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband an die Tarifverträge des Groß- und Außenhandels Niedersachsen gebunden ist. Diese Tarifverträge finden kraft dynamischer Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung.
In einer bei der Beklagten geltenden Betriebsvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeit aus dem Jahr 2001 ist unter anderem geregelt, dass Anfahrtszeiten zum ersten sowie Abfahrtszeiten vom letzten Kunden nicht zur Arbeitszeit zählen, wenn sie 20 Minuten nicht übersteigen. Sobald die An- oder Abreise länger als 20 Minuten dauert, zählt die 20 Minuten übersteigende Reisezeit zur Arbeitszeit. Die Beklagte stellte folglich die Fahrzeiten des Arbeitnehmers von der Wohnung zum ersten Kunden und vom letzten Kunden nach Hause - bis zu einer Dauer von 20 Minuten - nicht als Zeiten geleisteter Arbeit in das Arbeitskonto ein, sodass der Kläger hierfür auch keine Vergütung erhielt. Mit seiner Klage begehrte der Kläger Vergütung bzw. Anrechnung auf das Arbeitszeitkonto im Umfang von 68 Stunden und 40 Minuten Fahrtzeiten.
Während die Vorinstanzen (LAG und Arbeitsgericht Düsseldorf) die Klage abwiesen, hielt das BAG die Klage für begründet. Bei der Fahrzeit, so die Erfurter Richter, handle es sich um vergütungspflichtige Arbeitszeit. Diese Vergütungspflicht werde durch die Betriebsvereinbarung nicht ausgeschlossen. Nach Überzeugung des Gerichts verstoße die Regelung gegen den Tarifvorrang nach § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Anders als das LAG Düsseldorf (Urt. v. 14.12.2018, 10 Sa 96/18) verwies das BAG darauf, dass nach dem geltenden Manteltarifvertrag sämtliche Tätigkeiten, die ein Arbeitnehmer in Erfüllung seiner vertraglichen Hauptleistungspflicht erbringt, mit der tariflichen Grundvergütung abzugelten seien. Dazu gehöre bei Außendienstmitarbeitern die gesamte für An- und Abfahrten zum Kunden aufgewendete Fahrtzeit. Da der Manteltarifvertrag keine Öffnungsklausel zugunsten abweichender Betriebsvereinbarungen enthalte, sei die entsprechende Regelung in der Betriebsvereinbarung wegen Verstoßes gegen die Tarifsperre unwirksam.