
Betriebsrat – Einsichtnahme in elektronische Personalakten
Die Regelung in einer Betriebsvereinbarung über den dauerhaften Zugriff durch den Betriebsrat auf die elektronischen Personalakten der Arbeitnehmer ist nichtig.
Das entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in einem Beschluss vom 23.06.2020 (3 TaBV 65/19).
Im konkreten Fall war im Rahmen einer Betriebsvereinbarung das Recht zur Einsichtnahme durch den Betriebsrat in die elektronischen Personalakten vereinbart worden. Da der Arbeitgeber der Betriebsratsseite dieses Zugriffsrecht verwehrte und der Betriebsrat diesen infolgedessen auf Gewährung der Einsicht verklagte, musste sich das Landesarbeitsgericht Düsseldorf im Beschlussverfahren mit deren Wirksamkeit auseinandersetzen. Bereits in einem erstinstanzlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf (Beschluss vom 10.10.2019 - 16 BV 114/18) wurde der Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen.
Das LAG Düsseldorf wies die Anträge wie schon die Vorinstanz zurück und stellte fest, dass dieser dauerhafte Zugriff unzulässig ist. Die entsprechende Regelung verstoße gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG, das von den Betriebsparteien gemäß § 75 Abs. 2 BetrVG bei ihren Regelungen zu beachten sei. Das LAG Düsseldorf hielt zudem fest, dass ein derart weites Einsichtsrecht des Betriebsrats weder geeignet noch erforderlich sei, um die Regelungen aus der GBV zu kontrollieren.