
Zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus hat das Bundeministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder eine weitere Verlängerung der Regelungen mit Datum vom 18. März 2021 erlassen, welche eine steuerliche Erleichterung für die von den Folgen der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen vorsehen.
Von besonderer Bedeutung ist die Möglichkeit, Steuerforderungen weiterhin zinslos zu stunden.
Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können nun bis zum 31. März 2021 – unter Darlegung ihrer Verhältnisse – Anträge auf Stundung der bis zum 31. März 2021 fälligen Steuern stellen. Diese Stundungen werden dann maximal bis zum 30. Juni 2021 gewährt. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Gewährung von Anschlussstundungen im Zusammenhang mit einer angemessenen, höchstens bis zum 31. Dezember 2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung.
Des Weiteren können Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 bis zum 31. Dezember 2021 gestellt werden. Die Anforderungen daran sind identisch mit den Stundungsanforderungen.